Hufeisennasen-Monitoring an der Waldschlößchenbrücke durchführen

ANTRAG A0412/18

Hufeisennasen-Monitoring an der Waldschlößchenbrücke durchführen

Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, im Rahmen des neuerlichen FFH-Verträglichkeitsgutachtens zur Waldschlößchenbrücke ein Hufeisennasen-Monitoring durchzuführen. Dabei sind Zählungen am Standort der Waldschlößchenbrücke sowie im Umkreis um die Waldschlößchenbrücke für die streng geschützte Kleine Hufeisennase durchzuführen und umfassend zu dokumentieren. Das Ergebnis ist dem Stadtrat schriftlich und vollumfänglich mit dem Ziel vorzulegen, die Existenz der Hufeisennase und die Größe ihrer Population nachzuweisen und die zu ihrem Schutz an und auf der Waldschlösschenbrücke getroffenen verkehrlichen und baulichen Maßnahmen auf ihre Relevanz hin zu überprüfen.

Begründung:

Die Kleine Hufeisennase ist eine streng geschützten Art, deren Vorkommen/Bestand durch den Bau der Waldschlößchenbrücke beeinträchtigt bzw. sogar gestört werden soll. Durch diverse Umweltorganisationen ist diese Fledermausart im Rahmen von Gerichtsverfahren als Beispiel bzw. als Grund gegen den Bau der Waldschlößchenbrücke vorgebracht worden.

Mit dem OVG-Urteil vom 12. November 2017 hat die Kleine Hufeisennase auch eine gewisse Berühmtheit in Hinblick auf eine steigende Unfallgefahr für Fledermäuse im Straßenverkehr erlangt. Der Bestand der Kleinen Hufeisennase sei durch motorisierten Verkehr auf der Brücke derart gefährdet, dass das OVG bis zu einem bestandskräftigen Urteil in der Hauptsache (Rechtsstreit um die Waldschlößchenbrücke) temporäre Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der Waldschlößchenbrücke zum Schutz der Kleinen Hufeisennase beauflagt hat. Allerdings fehlen bislang Nachweise sowohl zum Vorkommen der Hufeisennase im unmittelbaren Bereich der Brücke als auch darüber, dass Fledermäuse durch den Verkehr auf der Brücke zu Schaden gekommen sind.

Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Juli 2016 wurde der Planfeststellungsbeschluss zur Waldschlößchenbrücke für rechtswidrig erklärt. Dem Grunde nach geht es um Mängel in der Prüfung der Verträglichkeit mit den geschützten FFH-Gebieten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Landesdirektion Sachsen/Freistaat Sachsen als Beklagten des Rechtsstreites (Genehmigungsbehörde) dazu verpflichtet, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, um die Mängel im Genehmigungsverfahren zu beheben.

Die Landeshauptstadt Dresden als Antragsteller des Planfeststellungsverfahrens muss nun die notwendigen Gutachten beibringen. Dies gilt besonders für eine FFH-Verträglichkeitsprüfung. Nach Medienberichten hat die Landeshauptstadt Dresden dazu ein Kieler Institut beauftragt. Aufgrund der Hinweise des entscheidenden Senates am Bundesverwaltungsgericht ist die Artenschutzprüfung maßgeblich auf den heutigen Zeitpunkt abzustellen, also nachdem die Brücke bereits gebaut ist und unter Verkehr steht.

Allerdings soll laut Medienbericht aus dem Jahr 2017 von Seiten der Landesdirektion und Landeshauptstadt kein Monitoring der kleinen Hufeisennase erfolgen. Das verwundert sehr, da die meisten an der Waldschlößchenbrücke getroffenen Artenschutzmaßnahmen (temporäre Geschwindigkeitsbeschränkungen, Verkehrsüberwachung, Anpflanzungen, Beleuchtungskonzept etc.) mit dem Verweis auf die Schutzbedürftigkeit dieser Art getroffen wurden.

Aus Sicht der Antragsteller muss die Kleine Hufeisennase dringend Bestandteil aller Verträglichkeitsgutachten sowie umweltrechtlichen Prüfungen sein. Aufgrund der Hinweise des Bundesverwaltungsgerichtet scheint eine Zählung des Bestandes und der Prüfung des Vorkommens am Standort zum jetzigen Zeitpunkt dringend notwendig, auch wenn sie nicht direkt beauflagt wurde.