Ein Stück Kultur in Dresden: Feuerwerke

Zulassung von Feuerwerken in Dresden

ANTRAG A0100/20

Gegenstand:

Zulassung von Feuerwerken in Dresden

Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die „Verwaltungsvorschrift zur Bearbeitung von Feuerwerken im Ordnungsamt der Landeshauptstadt Dresden (VwV Feuerwerke)“ befristet vom 1. September 2020 an bis zum 31. Dezember 2022 auszusetzen und zur vorhergehenden Regelung zur Bearbeitung von Feuerwerken durch das Ordnungsamt zurückzukehren, die bis 31. Juli 2018 galt.

Begründung:

Mit Einführung der Verwaltungsvorschrift zur Bearbeitung von Feuerwerken im Ordnungsamt der Landeshauptstadt Dresden am 1. August 2018 ist ein starker Rückgang der Feuerwerke zu beobachten. So ging bspw. die Anzahl der Kleinfeuerwerke der Kategorie F 2 von 77 im Zeitraum 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 auf 28 Stück im Zeitraum 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 zurück. Im Jahr 2020 gab es im 1. Quartal dreizehn Feuerwerksanzeigen von Klein- und Großfeuerwerken.

Noch vor der Corona-Krise, dem erfolgten Shutdown und den damit verbundenen Einschränkungen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens waren Feuerwerke aufgrund der erlassenen Verordnungen nur zu wenigen besonderen Anlässen möglich, bspw. zu Hochzeiten, Ehejubiläen, runden Geburtstagen oder Firmenjubiläen. Schuleinführungsfeiern, private oder kommerzielle Sommerfeste oder besondere Firmenereignisse dürfen keine Feuerwerke am Abend abhalten. Jubiläen gibt es zudem in der Regel nur aller 25 Jahre.

Gerade jetzt sollte die Stadt Dresden ihre Verwaltungspraxis aber überdenken und zumindest für ein Jahr diese Vorschrift außer Kraft setzen und zur vorherigen Regelung zurückkehren. Diese Maßnahme soll als Zeichen an die Event- und Gastronomiebranche, aber auch an Touristiker der Stadt verstanden werden sowie an alle, die im Rahmen einer Feierlichkeit ein Feuerwerk abhalten möchten. Die Möglichkeit Feuerwerke abzuhalten und das als Gestaltungselement bei Feiern einzubauen soll zumindest dabei helfen, Feiern und Events aufzuwerten und zahlreiche Menschen bei möglichst vielen Anlässen mit Freude zu erfüllen. Solche möglichst vielen Anlässe sind in der zweiten Hälfte des Jahres in der Event- und Gastronomiebranche nötig, um wenigstens einen kleinen Teil der erfolgten Auswirkungen aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Krise wieder auszugleichen. Die bestehenden Regelungen zu Feuerwerken in Dresden bedeuten aktuell eine Einschränkung, Feierlichkeiten aus besonderen, in der Verwaltungsvorschrift nicht-definierten Anlässen auszugestalten. So sind bspw. Schuleinführungsfeiern in der Verwaltungsvorschrift nicht als besondere Anlässe vorgesehen. Gerade in einer Stadt, die seit Jahrhunderten für ihre Feuerwerkskultur bekannt ist, wäre die befristete Aufhebung der bestehenden Verwaltungsverordnung auch ein Signal an Feuerkünstler und Pyrotechniker, deren Auftragslage sich ebenfalls verbessern würde.

Laut Aussage der Stadt bezogen sich vor der Einführung der Verordnung am 1. August 2018 fast alle Beschwerden aber auf Großfeuerwerke der Kategorie F 3 und F 4, weshalb die Stadt zum 1. August 2018 eine eigene Verordnung erlassen hat, die die Feuerwerke in Dresden infolge massiv eingeschränkt hat. Die Beschwerdelage hat sich trotz der Verordnung und trotz der Verringerung der Feuerwerke in Dresden auch im Jahr nach der Einführung der Verordnung nicht geändert, die Beschwerden bezogen sich vor allem weiterhin auf Großfeuerwerke. Außerdem stellt sich die Frage, wieso die Verwaltung lediglich die Beschwerdelage zum Maßstab nimmt und es keine Erhebung gibt, wie viele Menschen sich an Feuerwerken erfreuen.

Die Rückkehr zur alten Regelung und die Außerkraftsetzung der aktuellen Verordnung für einen befristeten Zeitraum würde zudem nicht bedeuten, dass jeder frei ist, Feuerwerke abzuhalten. Auch nach der alten Praxis unterliegen Feuerwerke außerhalb Silvester der Anzeigenpflicht und dürfen nur von Inhabern eines Erlaubnis- und Befähigungsscheines (§7, §20 und §27 des Sprengstoffgesetzes) abgehalten werden. Die Regelung ist nur deutlich freier als die aktuelle Verwaltungsvorschrift.